Nachteilsausgleich bei Beeinträchtigung
Chancengleichheit für Jugendliche mit Behinderung
Nachteilsausgleiche sind individuelle Massnahmen, die Jugendlichen ermöglichen, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.An den Mittel- und Berufsfachschulen können diese Massnahmen entweder im Unterricht oder auch bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen zum Zug kommen.
Wenn Kandidatinnen und Kandidaten beeinträchtigt sind, können sie die daraus entstehenden Nachteile mit individuellen Massnahmen ausgleichen. Die Kandidatinnen und Kandidaten können den Nachteilsausgleich mit einem Gesuch bei der Schule beantragen. Das Gesuch ist bei der ZAP-Anmeldung online hochzuladen.
Wer ist berechtigt, einen Nachteilsausgleich zu beantragen?
Schülerinnen und Schüler mit diagnostizierten Behinderungen oder Beeinträchtigungen.
Welche Dokumente sind für die Gesuchstellung nötig?
Gutachten mit Empfehlungen zu unterstützenden Massnahmen. Es muss von einer anerkannten Fachstelle ausgestellt werden und darf maximal zwei Jahre alt sein. Falls vorhanden, weitere für die Beurteilung des Gesuchs relevante Dokumente.
Wann muss das Gesuch eingereicht werden?
Für die Zentrale Aufnahmeprüfung in eine kantonale Mittelschule ist das Gesuch bei der Online-Anmeldung zur Prüfung bis zum Anmeldeschluss einzureichen. Für den Unterricht an einer kantonalen Mittelschule ist das Gesuch bei der Schulleitung zum Zeitpunkt einzureichen, in dem Notwendigkeit von Nachteilsausgleichsmassnahmen erkannt wird. Für eine Umsetzung ab Beginn der Probezeit ist eine Einreichung bis spätestens 30. Juni nötig. Für die Maturitätsprüfungen respektive die Abschlussprüfungen an einer kantonalen Mittelschule ist das Gesuch im Semester vor den Prüfungen einzureichen.